Diese Bedingungen ergänzen die allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen speziell für Fugenlose Spachtelbeläge.
Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als Basis für alle unsere Verträge. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind nicht anwendbar, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Planungsleistungen sind grundsätzlich honorarberechtigt. Angebote, Zeichnungen, Pläne, Beschriebe und Muster sowie der Anlagebeschrieb des Unternehmers bleiben dessen Eigentum. Der Auftraggeber ist ausschliesslich zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert- und Vertragsunterlagen berechtigt. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind alle eingereichten Unterlagen zurückzugeben. Angebote mit mehreren Anlagen gelten für die offerierte Stückzahl. Nachträgliche Abweichungen in der Stückzahl oder unvorhergesehene Aufteilung der Lieferung in Etappen, können eine Veränderung des vereinbarten Preises zur Folge haben. Materialmuster sind Typen-Muster. Insbesondere bei Naturstein, Keramik, Metall, Glas oder Putz kann die Lieferung vom Typenmuster sichtbar abweichen.
Teillieferungen oder verspätete Lieferungen berechtigen den Empfänger nicht vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatzansprüche, Konventionalstrafen oder andere Kosten einzufordern. Höhere Gewalt entbindet von der Lieferpflicht.
Erteilte Aufträge für Anfertigungen und Zuschnitte, können nur annulliert werden oder geändert werden, sofern die Ware noch nicht in Produktion ist. Ansonsten muss die Ware übernommen werden.
Zum rationellen Abladen auf der Baustelle wird eine einwandfreie Zufahrt zum Gebäude oder in den Schwenkbereich des Baukrans vorausgesetzt. Kran, Lift oder Aufzug sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wenn dies nicht möglich ist, ist der Unternehmer für den daraus resultierenden Aufwand separat zu entschädigen. Die Strom- und Wasserkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, zweckmässige sanitäre Einrichtungen sind durch den Auftraggeber gewährleistet.
Bei reiner Materiallieferung ohne Montage (Kaufvertrag) gehen Nutzen und Gefahr für das Material nach dem Abladen und der Entgegennahme eines unterzeichneten Lieferscheines auf den Auftraggeber über. Bei werkvertraglichen Leistungen (mit Montage) gehen Nutzen und Gefahr nach der Abnahme auf den Auftraggeber über, in jedem Fall jedoch bei Inbetriebnahme.
Der Unternehmer haftet dem Auftragsgeber für die Erfüllung des Vertrages, insbesondere für die Einhaltung der im Auftrag festgelegten Leistungen. Geringfügige Unvollkommenheiten gelten nicht als Mängel, sofern sie den vertraglichen vorgesehenen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen (z. B. Farbabweichungen von Glasuren, ungleiche Fugenbreiten auf Grund von Masstoleranzen in der Keramik, Haarrisse in verputzten Flächen etc.). Werden bei der Bauabnahme Mängel festgestellt, behebt der Unternehmer den mangelhaften Zustand innert angemessener Frist. Liegt die Ursache eines Mangels in einem Drittverschulden, so dürfen daraus entstandene Umtriebe dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden. Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt. Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls wird das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gelten.
– Vorschriftsgemässe Erstellung der bauseitigen Vor- und Anschlussarbeiten
– Sachgemässe Bedienung nach Bedienungsanleitung
– Feuer- und Frostschäden, Beschädigungen durch Drittpersonen, Betriebsstörungen (Stromausfall usw.) und höhere Gewalt
– Risse an feuerfesten Materialien
– Unvermeidliche Farbabweichungen und Haarrisse
– Brand- und Fettflecken, verbogene Geflechte
Die Haftung des Unternehmers für Mängel erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Unternehmer Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes.
Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu erledigen. Kommt auf dem Verhandlungsweg keine Einigung zustande, wird der Streitfall auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden. Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizer Recht.
Elastische Bewegungsfugen sind wartungsbedürftig und können deshalb nicht in die Gewährleistung für Plattenarbeiten einbezogen werden. Der Benutzer hat sie zu beobachten und Beschädigungen sofort mitzuteilen. Für die Einheitlichkeit farbiger Verfugungen kann keine Gewähr übernommen werden.
Risse in und Abplatzungen von Belägen, deren Ursache in Senkungen oder Spannungen des bauseits erstellten Untergrundes liegt, können nicht beanstandet werden.
Schwimmende Unterlagsböden sind gemäss SIA V251 einzubringen. Feldunterteilungen sind gemäss SIA V251 einzuhalten.
Die Bedingungen nach dem Einbau von Schwimmenden Unterlagsböden 5.9 der SIA Normen V251/1 sind strikt einzuhalten und von der Bauleitung auf die Richtigkeit zu kontrollieren und zu prüfen (Aufheizprotokoll). Bauseits zu erstellen:
– Allgemeine Abdeckarbeiten – Spitzarbeiten
– die tragfähige Unterkonstruktion
– die Zufahrt zum Haus muss gewährleistet sein
– Maler- und Gipserarbeiten
– Strom- und Wasserbereithaltung
Die Bauleitung hat die fachmännische Installation der Armaturen sowie Zubehör vom Sanitär zu kontrollieren.
Fertiggestellte Arbeiten, auch einzelne Räume bzw. Bauteile, werden auf Verlangen des Unternehmens durch die Bauleitung sofort geprüft. Über die Prüfung wird ein Protokoll erstellt. Die Prüfung erfolgt vor dem Schützen der Beläge. Werden Spachtelarbeiten vor der Abnahme genutzt, gilt das Werk als abgenommen.
– Risse in Belägen sowie Ablösungen von Belägen, deren Ursache in der Verformung oder in nachträglich entstehenden Rissen des bauseitigen Untergrundes liegt, können nicht beanstandet werden
– Fugenausbildungen mit verformbaren Dichtungsmassen sind wartungsbedürftig und deshalb von der Gewährleistung ausgeschlossen
– Aus technischen Gründen kann eine absolute Einheitlichkeit der Farbe von starren Fugen nicht gewährleistet werden
– Für die Qualität von bauseits geliefertem Material ist der Unternehmer nicht haftbar
Die Linienentwässerungen oder Punktabläufe müssen für die Spachtelungen (fugenlose Beläge) vom Hersteller oder Lieferanten genehmigt sein.
Untenstehende Punkte sind zwingend einzuhalten, um Schäden zu vermeiden: Bei der Montage der Armaturen sowie dem Zubehör im Spritzwasserbereich müssen bei den Durchdringungen, Rosetten und Abdeckungen vom Sanitärinstallateur Silikonfugen angebracht/erstellt werden. Ebenfalls dürfen die Armaturen sowie das Zubehör nicht zu stark angezogen werden, da ein Spachtelbelag nicht die gleiche Druckfestigkeit wie etwa ein Keramikbelag hat. Bei einer falschen Montage wird keine Gewährleistung auf die Dichtigkeit sowie den Druckstellen, Rissbildung am Spachtelbelag und deren Folgeschäden übernommen. Diese Arbeitsschritte müssen von der Bauleitung kontrolliert und abgenommen werden.
Nach Fertigstellung des Belages (Versiegelung) braucht der Boden mindestens 7 Tage bis zur vollständigen Austrocknung.
Flächen im Nassbereich nach der Benutzung immer mit einem Wischer/einer Gummilippe abziehen. Shampoo, Duschgel, Haarfärbemittel usw. in eine Metallschale stellen.
Nach dem Duschen/Baden zum Trocknen wegnehmen.
Flecken jeder Art (auch Wasser) immer sofort entfernen! Achtung: Unter Blumentöpfen, Bad-/Duschvorlegern etc. kann sich Kondensationswasser bilden, das zu Flecken oder Lackschäden führt. Blumentröge mit Untersetzer verwenden, um Markierungen zu vermeiden. Druckstellen vermeiden: Lasten von Möbeln oder Ähnlichem, die zu kleine Flächen als Auflager haben, sind zu vermeiden. Holz-/Metallfüsse oder Ähnliches mit Unterlagen wie Filzgleitern versehen. Auflager mit Weichmacher sind zu vermeiden. Drehstühle und Drehsessel sowie Möbel mit Gummirädern mit Stuhlrollen Typ W verwenden.
Sauberlauf-Fussmattenrückseiten und Plastikuntersetzer mit einer Sperrschicht versehen, damit keine Weichmachermarkierungen stattfinden.
Keine scharfen, ätzenden ammoniak-, chlor- oder säurehaltigen Reinigungsmittel verwenden! Floor-Decor Reinigungsmittel auf Seifenbasis verwenden und nie unverdünnt direkt auftragen. Ausschliesslich weiche Wischtücher und Schwämme verwenden. Kalkentfernung durch verdünntes Essigwasser.